In vielen EU-Ländern ist es bereits möglich. Jetzt können auch deutsche Autofahrer mit dem Pkw-Führerschein Motorrad fahren.
Das Elektromotorrad eROCKIT gehört zur Kategorie der 125er Motorräder (Leichtkraftrad). Bisher benötigte man zum Fahren auf öffentlichen Straßen den Führerschein der Klasse A, A1 oder A2 oder den alten Pkw Führerschein (Klasse 3), ausgestellt vor dem 1.4.1980.
Andreas Zurwehme (Geschäftsführer eROCKIT Systems GmbH) erklärt: „Das eROCKIT ist als pedalgesteuertes Elektromotorrad mit kupplungsfreiem Direktantrieb ein sehr einfach zu bedienendes und sehr sicheres Fahrzeug. Wir freuen uns, dass das Fahren eines eROCKIT jetzt für viel mehr Menschen möglich ist.“
Laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist es das Ziel, mehr Mobilität – insbesondere auch im Bereich der Elektromobilität – zu ermöglichen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Gerade im ländlichen Raum soll so die individuelle Mobilität gestärkt und der Verkehr durch den Einsatz alternativer Antriebe klimafreundlicher gemacht werden.
Wie funktioniert die neue Regelung?
Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Autoführerschein) wird nun das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 in Deutschland erleichtert. Die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 52 veröffentlicht. Sie trat somit am 31.12.2019 in Kraft und betrifft Zweiräder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung bis zu 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg ist.
Wie kann man nun als Besitzer eines Autoführerscheins in Deutschland Motorrad fahren? Voraussetzungen für das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 sind:
- Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw-Führerschein)
- Mindestalter von 25 Jahren
- eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten).
Generell gilt: Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der Schulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Schulung teilgenommen hat. Die Berechtigung wird dann durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert. Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.
Info-Video zum Thema: https://www.youtube.com/watch?v=b8EV0RSbAkw
Quelle: eROCKIT Systems GmbH