Produktbeobachtungs- und Gefahrenabwendungspflichten spielen nach dem Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten eine nicht zu unterschätzende Rolle für den Hersteller: Wie E-Bike-Hersteller sich bei potenziellen Risiken und Sicherheitsproblemen verhalten müssen, haben Experten der Rechtsanwaltskanzlei Noerr LLP analysiert.
Dieser Beitrag ist zuerst im eMobilJournal 04 / 2018 erschienen.
1.1. Einleitung
Der E-Bike- und Pedelec-Markt boomt. Allein in den letzten zehn Jahren stieg der Verkauf um das Siebenfache an [1]. Mittlerweile gibt es unzählige Unternehmen, die die Fahrräder mit zusätzlichem Elektromotor in den verschiedensten Varianten und Preiskategorien herstellen. Während E-Bikes auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung fahren, bieten die sogenannten „Pedelecs“ (Pedal Electric Cycle) nur dann eine Motorenunterstützung, wenn der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. Während sich der Motor bei den herkömmlichen Pedelecs bei 25 km/h abschaltet, kann das schnellere S-Pedelec sogar eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen. E-Bike und Pedelec haben gemein, dass sie mit einem Akku betrieben werden.
Die Elektrofahrräder bieten vor allem in Städten eine gute Möglichkeit, die Mobilität im Straßenverkehr zu steigern und sich gleichzeitig umweltschonend fortzubewegen. Dieses Potenzial hat u. a. auch schon die Stadt Mün¬chen erkannt, die den Kauf eines Pedelecs finanziell fördert [2]. Auch verschiedene Unternehmen bieten seit Anfang dieses Jahres ihren Mitarbeitern an, günstig Pedelecs und E-Bikes über das Unternehmen zu leasen [3]. Doch was ist für Hersteller zu tun, wenn sich herausstellt, dass das Trendprodukt im Feld zu Sicherheitsproblemen führt?
2.2. Produktbeobachtungspflichten
Es liegt in der Natur der Sache, dass technisch komplexere Produkte trotz intensiven Tests und langer Erprobungsphase nicht immer hundertprozentige Fehlerfreiheit aufweisen können. Solche Produkte stellen somit eine Art „dauerhafte potenzielle Gefahrenquelle“ dar. Es kann zu unvorhergesehenen Risiken oder Gefahren im Umgang mit ihnen kommen, die sich erst lange nach dem Inverkehrbringen in der Praxis zeigen.
Aus diesem Grund obliegt dem Hersteller von Produkten aller Art nicht nur eine Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionspflicht vor Inverkehrbringen der Produkte, sondern auch eine nachträgliche Produktbeobachtungspflicht. Diese Pflicht ist sowohl im Zivilrecht (§ 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) als auch – soweit es sich um Verbraucherprodukte handelt – im Öffentlichen Recht (§ 6 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)) verankert. Der Hersteller muss daher stetig seine Produkte im Feld daraufhin im Auge behalten, ob sich diese sicherheitstechnisch bewähren.
Klassisch fällt unter die Produktbeobachtungspflicht zunächst die systematische und zentralisierte Überprüfung von Reklamationen und Beschwerden der Kunden sowie sonstige Feldrückmeldungen. Der Hersteller muss diesen Rückmeldungen gewissenhaft nachgehen, um festzustellen, ob von dem Produkt eventuell ein Gefahrenpotenzial ausgeht, das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht existierte oder unerkannt geblieben ist. Vertreibt das Unternehmen europa- oder weltweit, müssen auch die Reklamationen in anderen Ländern zusammengetragen und fachkundig ausgewertet werden. Hierfür muss in erster Linie ein zentrales Reklamationsmanagement als Präventivmaßnahme unterhalten werden, das jederzeit ein vollständiges Bild sämtlicher potenziell sicherheitsrelevanter Feldrückmeldungen zu dem Produkt zur Verfügung stellt. Sollte sich z. B. ein Kunde darüber beschweren, dass der Rahmen des E-Bikes gebrochen ist, muss geprüft werden, ob es bereits weitere ähnliche Beschwerden gibt und die Feldpopulation entsprechende Risiken aufweist.
Die Pflicht zur Beobachtung des Produktes beschränkt sich jedoch nicht nur darauf, bei Reklamationen, die den Hersteller erreichen, zu handeln. Vielmehr muss dieser auch aktiv prüfen, ob sich sein Produkt im Markt bewährt. Hierfür können beispielsweise Berichte in Fachzeitschriften gelesen, Internetforen durchforstet, Kongresse besucht oder Konkurrenzprodukte beobachtet werden. Auch Änderungen der relevanten Vorschriften und technischen Normen müssen verfolgt werden. Nicht außer Acht gelassen werden sollte auch die Wechselwirkung des eigenen Produkts mit anderen Produkten, wie z. B. Zubehör für die E-Bikes (Fahrradtaschen, Handyhalterungen etc.). Den Möglichkeiten, sich informiert zu halten, sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Entscheidend ist jeweils, dass es dem Hersteller nicht pflichtwidrig entgeht, wenn es im Umgang mit seinem Produkt zu (Beinahe-) Unfällen kommt, aus denen ersichtlich wird, dass von dem Produkt signifikante Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgehen.
2.1. Worst Case – Durchführung eines Rückrufes
Häufen sich Auffälligkeiten oder Reklamationen mit demselben Schadensbild, wandelt sich die eher passiv angelegte Produktbeobachtungspflicht in eine aktive Handlungspflicht um. In welchem Umfang daraus konkrete Gefahrenabwendungspflichten resultieren, hängt stark vom Einzelfall, insbesondere von der Intensität des von dem Produkt ausgehenden Risikos ab. Für die weiteren Ausführungen soll folgendes Beispiel aus den vergangenen Jahren [4] zur Veranschaulichung dienen: In mehreren Fällen mussten Hersteller ihre E-Bikes aufgrund des potenziellen Risikos brennender Akkus zurückrufen. In vielen dieser Fälle konnte es durch in den Akku eindringende Flüssigkeit zu einem Kurzschluss kommen, wodurch der Akku sich erhitzen oder sogar brennen konnte.
Gerade die immer leistungsstärkeren Akkus der E-Bikes können Risiken bergen. (Quelle: mmphoto/Fotolia)
2.2. Technische Sachverhaltsaufklärung und Risikobewertung
Grundsätzlich sollte, um voreilige Schnellschüsse im Rahmen der Gefahrenabwehr zu vermeiden, die mögliche Schadensursache und Gefahr durch eigene Tests des Herstellers sorgfältig untersucht werden. Das ist zum einen nötig, um die Verwender effektiv vor erkannten Risiken zu warnen und möglichst wirksame Gegenmaßnahmen anbieten zu können. Andererseits kann durch die gewonnenen Erkenntnisse die kommende Produktion umgestellt und der Fehler somit in der Zukunft vermieden werden. Dennoch darf das weitere Vorgehen dadurch nicht verschleppt oder verzögert werden. Gibt es einen substanziierten Gefahrenverdacht für eine potenzielle Gefahr für Leib und Leben, müssen unter Umständen bereits Maßnahmen ergriffen werden, bevor die Schadensursache überhaupt endgültig geklärt ist.
Doch auch wenn die Schadensursache für einzelne Schadensfälle im Feld geklärt ist, ergibt sich allein daraus noch nicht, dass auch ein signifikantes Risiko für die übrige Feldpopulation angenommen werden muss. Es muss stets überprüft werden, ob ein erkanntes Gefahrenpotenzial tatsächlich auch zu einem maßgeblichen Risiko für die Sicherheit und Gesundheit führt. Eine geeignete Methode für die Bewertung des von einem als fehlerhaft erkannten Produkts ausgehenden Risikos stellt die RAPEX-Risikobewertungsmethode [5] dar. Die Europäische Kommission hat hierzu Leitlinien aufgestellt und darin detailliert aufgeführt, wie entsprechende Produktrisiken bewertet werden können. Obwohl diese Leitlinien sich in erster Linie an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden richten, eignen sie sich auch für die eigene Bewertung und können/sollten bei der Kommunikation mit der Behörde eingesetzt werden. In einer RAPEX-Risikobewertung werden beispielsweise die verschiedenen Verbraucher berücksichtigt, die betroffen sein könnten, die Schweregrade möglicher Verletzungen und schlussendlich die verschiedenen Schritte potenzieller Verletzungsszenarien korrelierend mit den jeweiligen Wahrscheinlichkeiten. Die Risikoanalyse sollte zum späteren Nachweis dokumentiert werden. Um das oben genannte Beispiel aufzugreifen: Bei den brennenden Akkus muss beispielsweise berücksichtigt werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese tatsächlich brennen können und welche Folgen damit einhergehen (Sachschäden, leichte Brandwunden, möglicherweise tödliche Folgen).
2.3. Festlegung und Durchführung geeigneter Gefahrenabwendungsmaßnahmen
Welche Maßnahmen schlussendlich zu ergreifen sind, hängt wiederum von vielen Variablen ab: Art des Produktes, Grad der potenziellen Gefahr, Ausmaß des möglichen Schadens, Erreichbarkeit der Kunden – um nur einige Beispiele zu nennen. Die zu treffenden Maßnahmen müssen geeignet sein, um dem erkannten Risiko so effektiv wie möglich entgegenzuwirken. Die Spanne möglicher Maßnahmen reicht z. B. von einem Vertriebsstopp über eine Sicherheitswarnung, die Rücknahme der noch bei den Händlern befindlichen Produkte bis hin zu einem öffentlich kommunizierten Rückruf gegenüber den Endkunden. Es kann auch Fälle geben, in denen das potenzielle Risiko derart gering ist, dass sich keinerlei Maßnahmen als notwendig erweisen und eine intensivere Produktbeobachtung zunächst ausreicht.
Sollte ein Rückruf notwendig werden, müssen die Endkunden so effektiv und gezielt wie möglich über das Produkt, die damit verbundenen Risiken und über die weitere Vorgehensweise (z. B. keine weitere Nutzung, Rücksendung, Ersatz, Reparatur) informiert werden. Die Rückverfolgbarkeit der Produkte erleichtert die Kommunikation mit dem Endkunden und den Händlern dabei ungemein. Eine Kennzeichnung wie Serien-, Artikelnummer oder Ähnliches sollte daher zur eindeutigen Identifizierung angebracht sein, was das ProdSG auch explizit in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 vorschreibt. Dadurch können bestimmte Produktionszeiträume oder Chargen, sogar auf das jeweilige Land verteilt, eingegrenzt werden. Das verhindert, dass die gesamte Ware zurückgerufen werden muss. Wurden die E-Bikes/Pedelecs beispielsweise überwiegend online vertrieben, sind meist die Anschriften oder E-Mail-Adressen der Endkunden noch vorhanden, die dadurch direkt über den Rückruf informiert werden können. Sind sogar alle Endkunden über die bekannten Anschriften zu erreichen, können sich weitere Maßnahmen gegebenenfalls erübrigen. Sofern das nicht der Fall ist, gibt es eine breite Palette an Möglichkeiten, um den Endkunden zu erreichen (z. B. Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen oder Fachzeitschriften, Online-Banner, die als Anzeige bei bestimmten Webseiten erscheinen, Beiträge auf Sozialen Netzwerken (Facebook & Co.), Beiträge im Radio, Kundenanschreiben, Pressemitteilungen). Auch im oben beschriebenen Fall der brennenden Akkus führten die Hersteller mit Hilfe von Kundenanschreiben, Sicherheitswarnungen auf den eigenen Webseiten etc. einen öffentlich kommunizierten Rückruf durch.
Falls die Produkte über Händler vertrieben wurden, sind sie in die Rückrufaktion miteinzubeziehen, da meist nur diese über die Kunden- und Verkaufsdaten verfügen. Für den Hersteller ist es wichtig sicherzustellen, dass die Händler erreicht wurden und die Informationen an ihre Kunden weitergeben.
Doch auch nachdem der Hersteller eine dem Risiko angepasste Maßnahme durchgeführt hat, entbindet ihn das nicht von der weiteren Beobachtung genau dieser Produkte und vor allem der vorgenommenen Maßnahmen im Feld. Sollte sich nach dem Start der Kampagne herausstellen, dass das Risiko doch höher als anfangs eingeschätzt sein sollte oder die Rücklaufquote der erreichten Endkunden zu gering ist, müssen weitere Schritte unternommen werden, um die Risiken im Feld zu reduzieren. Sollte sich z. B. herausstellen, dass die Akkus nicht nur bei der Berührung mit Flüssigkeiten brennen können, müssten die Kunden hierüber später gegebenenfalls erneut und gesondert informiert werden.
2.4. Behördliche Meldepflichten
Zu beachten sind im Fall erkannter Produktrisiken im Feld außerdem behördliche Meldepflichten. Gemäß § 6 Absatz 4 ProdSG müssen der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer oder der Händler unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Behörde unterrichten, wenn sie wissen oder wissen müssen, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Verbraucherprodukt ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen birgt. Dabei müssen auch die zur Vermeidung des Risikos getroffenen oder geplanten Maßnahmen des Wirtschaftsakteurs mitgeteilt werden. Im Falle eines Risikos eines Verbraucherproduktes, das an private Endkunden abgegeben wurde, müssen daher auch unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten proaktiv Gegenmaßnahmen zur Gefahrenabwehr erfolgen.
Sollte das Produkt nicht nur in Deutschland, sondern auch europa- oder weltweit vertrieben worden sein, ergeben sich in den meisten anderen Ländern auch Meldepflichten gegenüber der dort zuständigen Marktüberwachungsbehörde, die es zu beachten und zu erfüllen gilt.
2.5. Weitere zu beachtende Aspekte
Ein Produktrückruf zielt darauf ab, die Rückgabe der gefährlichen Produkte vom Endkunden an den Hersteller zu erreichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Hersteller im Umkehrschluss in jedem Fall alle Kunden mit neuen Produkten ausstatten muss. Nach deutschem Kaufrecht muss der Verkäufer zunächst nur solche Produkte ersetzen oder reparieren, für die die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist (in der Regel zwei Jahre ab Ablieferung) noch nicht abgelaufen ist. Ob nach Ablauf der kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen noch entsprechende Verpflichtungen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr bestehen, hängt stark vom Einzelfall und nach der Rechtsprechung insbesondere auch davon ab, ob von dem betroffenen Produkt auch Sicherheitsrisiken für unbeteiligte Dritte (sogenannte „innocent bystander“) ausgehen. Abgesehen davon muss im Einzelfall natürlich auch abseits rechtlicher Verpflichtungen entschieden werden, was den betroffenen Verwendern im Einzelfall angeboten werden soll. Dabei muss stets für alle betroffenen Länder geprüft werden, was die dortige Rechtslage gegebenenfalls zwingend vorsieht.
Wurde das betroffene Produkt oder das betroffene Einzelteil von einem Dritten hergestellt, müssen zudem mögliche Ansprüche des Herstellers gegenüber dem Dritten in Bezug auf die mangelhafte Ware geprüft werden. Um mögliche Regressansprüche nicht zu gefährden, ist eine sogenannte Mängelrüge an den Lieferanten (§ 377 des Handelsgesetzbuches (HGB)) zu adressieren. Dabei muss eindeutig gerügt werden, welches Produkt welchen Mangel hat. Um diese Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können, muss die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels an den Dritten gerichtet werden. Sollten die brennenden Akkus in unserem Beispiel von Dritten geliefert worden sein, müssen die Ansprüche der Hersteller gegenüber diesen nach Entdeckung des Mangels unverzüglich angezeigt werden.
Wichtig zu betonen bleibt, dass trotz eines durchgeführten Rückrufs der Hersteller unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung weiterhin für diejenigen Schäden haftbar bleibt, die durch den Fehler seines Produktes verursacht wurden. Der Rückruf dient folglich dazu, weitere Schadensfälle in der Zukunft zu vermeiden und produktstrafrechtliche Risiken zu minimieren. Kommt es im Umgang mit einem vom Hersteller als gefährlich erkannten Produkt zu einer Körperverletzung oder gar einem Todesfall, können die jeweils verantwortlichen Personen des Herstellers strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
2.6. Mögliche Konsequenzen bei Unterlassen erforderlicher Gefahrenabwendungsmaßnahmen
Zunächst können die zuständigen Marktüberwachungsbehörden entsprechende Gefahrenabwendungsmaßnahmen (z. B. die Durchführung eines Rückrufes) anordnen (vgl. § 26 Absatz 4 ProdSG), wenn der Wirtschaftsakteur keine entsprechenden freiwilligen Maßnahmen durchführt. Eine ausbleibende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Behördenmeldung kann in Deutschland als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 39 Absatz 1 Nr. 4 ProdSG). In anderen Vertriebsstaaten kann eine ausgebliebene Behördenmeldung gesondert sanktioniert werden.
Schließlich kann eine pflichtwidrig unterlassene oder unzureichend durchgeführte Gefahrenabwendungsmaßnahme strafrechtliche Sanktionen gegen die verantwortlichen Personen im Unternehmen unter dem Gesichtspunkt fahrlässig (oder vorsätzlich) verwirklichter Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte nach sich ziehen.
3.3. Fazit
Die Produktbeobachtungs- und Gefahrenabwendungspflichten spielen insbesondere beim Vertrieb von Trendprodukten eine leicht unterschätzbare Rolle. Hersteller, Importeur und Händler solcher Produkte sollten sich darüber im Klaren sein, dass ihre Verantwortung für die Produktsicherheit nicht nach dem Verkauf des einzelnen Produkts endet. Kommt es mit den Produkten im Feld zu sicherheitskritischen Vorfällen, sind gegebenenfalls alle am Vertrieb Beteiligten angehalten, entsprechend zu reagieren, Risiken zu bewerten, Behörden zu involvieren und im gemeinsamen Zusammenwirken Gefahrenabwendungsmaßnahmen zu entwickeln und durchzuführen. Dies ist notwendig, um zu vermeiden, dass Personen durch die als fehlerhaft erkannten Produkte im Feld geschädigt werden. Wer hier seine Rechtspflichten nicht kennt, pflichtwidrig wegsieht oder schlicht zu wenig tut, um die Verwender zu schützen, riskiert insbesondere strafrechtliche Konsequenzen.
Literatur
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Autor
Dr. Arun Kapoor
Spezialist in den Bereichen Produkthaftung und Produktsicherheitsrecht bei der Kanzlei Noerr LLP.
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Autorin
LL.M.oec. Corinna Georg
Rechtsanwältin im Bereich Produkthaftung und Product Compliance bei der Kanzlei Noerr LLP.
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