Aus Fahrrad wird E-Bike: Die rechtliche Sachlage zu Elektroantriebs-Nachrüstung

Wer als Fahrradhändler nachrüstbare Elektroantriebe anbietet und montiert, dürfte sich angesichts kursierender Illegalitäts-Vorwürfe dieser Praxis verunsicher fühlen. Wie ist die Sachlage nun wirklich? Industrieanwalt und Produkthaftungsspezialist Dr. Arun Kapoor spricht Klartext.

 

Dieser Beitrag ist zuerst in eMobilJournal 01/2019 erschienen.

Herr Dr. Kapoor, Sie sind als Industrieanwalt auf die Bereiche Produkthaftung und Product Compliance spezialisiert und beraten gleichermaßen Hersteller von Fahrrädern, E-Bikes und sogenannter Nachrüstsysteme. Die bei Verbrauchern enorm beliebte Nachrüstung von Elektroantrieben für Fahrräder steht in letzter Zeit rechtlich im­mer wieder unter Beschuss. Teilweise wird behauptet, Nachrüstlösungen seien illegal. Zu Recht?

Nein. Hier werden immer wieder verschiedene rechtliche Themen durcheinandergeworfen und falsche Schlüsse gezogen. Teilweise geschieht dies wohl auch, um Händler und Verbraucher gezielt zu verunsichern und Nachrüst­systeme in eine vermeintlich illegale Ecke zu stellen. Fakt ist: Produkte sind nur dann illegal, wenn der Gesetzgeber ihren Vertrieb verbietet. Dies ist weder für fabrikneue E-Bikes der Fall, noch für solche, die durch nachträgliche Montage eines Antriebssystems entstehen. Es bestehen also grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn ein Verbraucher sein Lieblingsrad zum E-Bike aufrüsten möchte.

Insbesondere Fahrradhändler haben Sorge, mit der Montage von nachrüstbaren Elektro­antrieben unübersehbare Risiken einzugehen oder sich sogar strafbar zu machen. Ist diese Sorge wirklich unbegründet?

Ja, diese Sorge ist in aller Regel unbegründet. Der Einbau eines Nachrüstantriebes ist weder strafbar, noch bringt er für den Händler nennens­werte Produkthaftungs­risiken mit sich. Wer so etwas behauptet, macht Panik mit juristischem Halb­wissen und verfolgt da­mit häufig schlicht eigene Geschäftsinteressen.

Klären Sie uns auf! Welche rechtlichen Risi­ken gehen Händler konkret ein, wenn sie Nachrüstsysteme verbauen?

Fahrradhändler, die nachrüstbare Elektroantriebe ver­bauen, müssen beachten, dass durch die Kombination aus einem normalen Fahrrad und einem Elektroantrieb rechtlich eine Maschine entsteht. Daraus ergeben sich für den Händler gewisse, vorwiegend formale Pflichten, die aus der europäischen Maschinenrichtlinie resultieren. Zu diesen Pflichten gehört beispielsweise die Anbringung der CE­Kennzeichnung auf dem E­Bike, die Ausstellung einer Konformitätserklärung und die Bereithaltung bestimmter technischer Unertlagen zum Beispiel einer Risikobeurteilung. Diese kann in der Regel vom Hersteller des Antriebssystems erstellt werden.  Außerdem muss der Händler natürlich dafür sorgen, dass von dem elektrifizierten Fahrrad keine Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgehen, etwa weil die Bremsanlage nicht ausreichend funktionsfähig ist, oder weil das Fahrrad sicherheitsrelevante Vorschädigungen aufweist.

Nachrüstantrieb Elektrofahrrad Ebike

Die Aufrüstsets bestehen aus mehreren Teilen; ein Nabenmotor für Hinter- und Vorderrad, ein Akku sowie eine Steuereinheit. (Quelle: Ansmann)

Wie kann der Händler sicherstellen, dass das Fahrrad mit dem von ihm verbautem Antriebssystem hinreichend sicher ist. Der Händler hat ja weder das Fahrrad, noch das Antriebssystem vor der Montage an das Fahrrad getestet?

Der Händler hat in aller Regel auch die sonstigen Pro­dukte seines Sortiments nicht selbst getestet. Als Händler muss und kann er sich im Normalfall darauf verlassen, dass Produkte, die er von Herstellern bezieht, die diese Produkte getestet haben, hinreichend sicher sind. Die Be­sonderheit beim Einbau von Antriebssystemen besteht darin, dass der Händler durch Einbau eines sicheren und vom Hersteller getesteten Antriebssystems in ein Fahr­rad ein neues Gesamtprodukt, nämlich ein E-Bike kreiert. Die meisten der von diesem Gesamtprodukt potenziell ausgehenden Risiken wurden dabei allerdings bereits entweder vom Hersteller des Antriebssystems oder vom Hersteller des Fahrrads bewertet und in angemessenem Maße minimiert.

Der Hersteller des Antriebssystems sorgt beispielsweise dafür, dass der Motor steuerungstechnisch sicher ist und dass alle elektronischen Bauteile gefahrlos verwendet werden können. Der Hersteller des Fahrrads sorgt unter anderem dafür, dass das Fahrrad unter me­chanischen Gesichtspunkten sicher konstruiert ist. Ein Rest­risiko für den Händler besteht deshalb allenfalls dort, wo der Einbau des Antriebssystems für sich betrachtet Risiken mit sich bringt, die weder der Hersteller des An­triebssystems, noch der Hersteller des Fahrrads berück­sichtigt haben. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Händler grobe Montagefehler macht oder die Montage an einem ersichtlich ungeeigneten Fahrrad vornimmt.

Wie sieht es mit den Risiken für den Händ­ler aus, wenn der Motor an ein gebrauch­tes Fahrrad montiert wird? Wie kann der Händler in dieser Konstellation wissen, dass das Fahrrad noch allen Anforderungen ent­spricht, auf die es in neuwertigem Zustand getestet wurde?

Um es vorweg zu nehmen: Rechtlich spricht grundsätzlich auch nichts dage­gen, ein Antriebssystem nachträglich an einem gebrauchten Fahrrad zu montie­ren. Der Händler wird hier regelmäßig prüfen, ob Art, Ausstattung und Zustand des Kundenfahrrads geeignet sind, um es künftig mit elektrischem Antrieb fah­ren zu lassen. Fällt dem Hersteller bei­spielsweise auf, dass der Rahmen einen Riss aufweist, oder dass der Zustand des Bremssystems nicht mehr in Ord­nung ist, wird er die Nachrüstung nicht durchführen. Eine ähnliche Verpflich­tung trifft den Fahrradhändler übrigens auch in anderen Konstellationen, etwa beim Verleih von Fahrrädern. Auch hier muss der Händler vor der Abgabe des gebrauchten Fahrrads an neue Kunden stets prüfen, ob der Zustand des Fahr­rads in Ordnung ist.

Wie sieht es mit der elektromagnetischen Verträglichkeit aus? Es gibt Stimmen, die behaupten, Fahrräder mit Nachrüstsystemen könnten im Falle einer elektromagnetischen Störung – etwa durch ein nebenherfahrendes Fahrzeug – gar unbeabsichtigt losfahren?

Auch hier gibt es keinen nennenswerten Unterschied zwischen fabrikneuen E-Bikes und solchen, die durch nachträgliche Montage eines Antriebssystems entstehen. Dass ein Elektroantrieb elektromagnetisch hinreichend störfest ist, wird von einem seriösen Antriebssystemher­steller vorab geprüft. Diese sogenannte EMV-Prüfung führt der E-Bike-Hersteller also ebenso durch, wie der Hersteller eines nachträglich montierbaren Antriebssys­tems, der dabei auch die Einbausituation bei verschie­denen Fahrrändern berücksichtigt. Wie beim Erwerb eines E-Bikes gilt auch bei der nachträglichen Montage eines Antriebssystems: Das jeweilige Produkt sollte von einem renommierten Hersteller stammen, der die er­forderlichen Tests durchgeführt hat. Außerdem sollte das Antriebssystem ausschließlich von einem versierten Fachhändler montiert werden, der das eingesetzte Sys­tem kennt und in der Lage ist, Zustand und Ausstattung des Fahrrads entsprechend einzuschätzen. Beides hat na­türlich – wie auch der Erwerb eines fabrikneuen E-Bikes – seinen Preis.

Seit kurzem gibt es mit der DIN EN 15194:2017 eine neue E-Bike-Norm. Spätestensseit Inkrafttreten dieser Norm sei der Einbau von Nachrüstsystemen verboten, heißt es immer wieder einmal im Markt. Ist das so richtig?

Nein. Die Antriebssysteme seriöser Hersteller entspre­chen selbstverständlich allen Vorgaben der von Ihnen genannten Norm. Fraglich ist daher allenfalls, ob das Fahrrad, in das der Antrieb eingebaut werden soll, den Anforderungen dieser neuen Norm entspricht. Es dürfte nicht mehr lange dauern, bis die Fahrradhersteller mit Blick auf eine künftige Nachrüstung mit den inzwischen enorm populären Antriebssystemen ihre Fahrräder von Vornherein durchgehend nach dieser neuen Norm prüfen. Unabhängig davon gilt: Bei der genannten technischen Norm handelt es sich um eine technische Spezifikation eines Normungsgremiums und nicht etwa um ein Gesetz. Niemand, kein E-Bike-Hersteller und kein Händler ist verpflichtet, die Vorgaben einer technischen Norm einzuhalten. Solche Normen werden in erster Linie durch die Industrie geschaffen, die dabei natürlich bestimmte Interessen verfolgt.

Welche Anforderungen der neuen Norm sind für Händler, die Antriebssysteme verbauen, so schwer einzuhalten?

Anders als die bisherige Fassung der sogenannten E-Bike-Norm enthält die neue Fassung erstmals nicht nur elektrotechnische Sicherheitsanforderungen, son­dern auch mechanische Anforderungen – etwa an den Rahmen –, die teilweise etwas höher angesetzt sind, als nach den technischen Normen für normale Fahrrä­der. Antriebssysteme zur Nachrüstung werden aber an normale Fahrräder montiert, die möglicherweise sogar zu einem Zeitpunkt hergestellt wurden, als es die neue E-Bike-Norm noch gar nicht gab. Diese Fahrräder entspre­chen dann naturgemäß auch nicht dieser neuen Norm.

Die höheren mechanischen Anforderungen der E-Bike-Norm ergeben sich aber doch si­cher daraus, dass normale Fahrräder, wenn sie mit Antriebssystemen nachgerüstet wer­den, viel höheren Belastungen ausgesetzt sind und es deshalb häufiger zu Unfällen kommt, oder?

Eben nicht. Die technische Entwicklung von E-Bikes, das Nutzerverhalten sowie die Unfallentwicklung unter Be­teiligung von E-Bikes einerseits und normalen, nicht mo­torisierten Fahrrädern andererseits ist über die letzten Jahre hinweg bestens dokumentiert. Es gibt de facto keine Unfälle mit E-Bikes, die ihre technische Ursache in der Nachrüstung herkömmlicher Fahrräder mit entsprechen­den Antriebssystemen bzw. auf mangelnde mechanische Eignung solcher Fahrräder zurückführen ließen. Unfälle mit E-Bikes sind in nahezu allen Fällen auf menschliches Versagen im Verkehrsgeschehen zurückzuführen.

Warum enthält die neue Norm für E-Bikes dann überhaupt verschärfte mechanische Anforderungen im Vergleich zu bisher her­gestellten, normalen Fahrrädern?

An der Entstehung der Norm waren in großem Umfang Hersteller von E-Bikes beteiligt, die kein spezifisches Inte­resse am Angebot von Nach­rüstsystemen haben. Für diese Hersteller ist es natür­lich auch kein Problem, die Fahrräder so zu konzipieren,dass sie der neuen, von ih­nen selbst mitgestalteten Norm entsprechen. Die Hersteller von nachträglich zu installierenden Antriebssystemen haben dagegen kei­nen Einfluss auf die Konzeption des Fahrrads, an das ihr System montiert wird. Deshalb muss die Konformität mit den Vorgaben der Maschinenrichtlinie bei diesen Syste­men aktuell abseits der Norm sichergestellt werden, was selbstverständlich zulässig ist. Mittelfristig ist außerdem damit zu rechnen, dass die Norm an die berechtigten In­teressen der Hersteller entsprechender Antriebssysteme angepasst wird. Denn: Anders als manche vermeintliche Branchenkenner, möchte der Gesetzgeber nachträglich verbaute Antriebssysteme in keiner Weise diskriminieren.

Was ist von dem Argument zu halten, der Händler könne nur durch Einhaltung der Norm nachweisen, dass er seinen Verpflich­tungen aus der Maschinenrichtlinie nachge­kommen ist?

Auch das ist nicht korrekt. Richtig ist, dass die Einhaltung der Maschinenrichtlinie unter anderem dadurch nach­ gewiesen werden kann, dass das betroffene Produkt unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Produktnormen konzipiert wird. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Ma­schinenrichtlinie setzt aber kei­neswegs zwingend voraus, dass eine bestimmte technische Norm eingehalten wird. Entscheidend ist immer und ausschließlich, ob die einschlägige Rechtsvorschrift – hier also die Maschinenrichtlinie – eingehalten wird.

Die Einhaltung einer technischen Norm ist dagegen nie zwingend, sondern immer nur ein von verschiedenen Wegen zur Dokumentation der Einhaltung der gesetz­lichen Anforderungen. Wenn das mit einem nachträg­lich installierten Antriebssystem ausgestatte Fahrrad mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen ist, wenn Konformitätserklärung und sonst er­forderliche Unterlagen vorliegen und wenn der Fahrradhändler das Fahrrad vor der Montage ausreichend auf sichere Beschaffenheit über­prüft hat, wird er den rechtlichen Vorgaben der Maschinenrichtlinie in aller Regel genügen.

Und woher weiß der Fahrradhändler, welche Kennzeichnungen und Unter­lagen im Einzelfall benötigt werden?

Die seriösen und marktführenden Hersteller sol­cher Antriebssysteme unterstützen die Händler hier umfassend. Sie erläutern ihren Kunden ge­nau, was zu tun ist und stellen die erforderlichen Kennzeichnungen sowie die aufzubewahrenden Unterlagen von sich aus zur Verfügung. Für den Fahrradhändler verbleibt es dann in aller Regel dabei, zu prüfen, ob sich Art, Ausstattung und Zustand des Kundenfahrrads für eine Nachrüs­tung eignen. Außerdem obliegt es dem Händler natürlich, die Montage des Antriebssystems un­ter Berücksichtigung der Montagehinweise des Herstellers fachgerecht durchzuführen.

Händler stehen also nicht mit einem Bein im Gefängnis oder vor dem finanziellen Ruin, wenn sie die gängigen elektrischen Antriebs­systeme verbauen?

Aber nein, mitnichten. Wer die Instruktionen seriöser Antriebssystemhersteller befolgt und das betroffene Fahrrad vor der Montage einem entsprechenden Check unterzieht, ist auf der si­cheren Seite. Strafrechtlich relevant sind ausschließlich vorsätzliche Verstöße gegen die Maschinenrichtlinie. Und das auch nur dann, wenn solche vorsätzlichen Verstö­ße beharrlich wiederholt werden, oder wenn durch solche vorsätzlichen Verstöße konkret das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird. Ein seriös arbeitender Händler, der mit der gebotenen Sorgfalt ein Antriebssystem eines renommierten Herstellers verbaut, ist hiervon weit entfernt.

Herzlichen Dank für das Gespräch, Herr Kapoor. (fei)

  • Dr. Arun Kapoor

    Autor

    Dr. Arun Kapoor

    Spezialist in den Bereichen Produkthaftung und Produktsicherheitsrecht bei der Kanzlei Noerr LLP.

     

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