Alle Pedelecs bis 25 km/h, mit und ohne Anfahrhilfe, werden wie normale Fahrräder behandelt und gehören daher auf den Radweg. Außerdem sind sie von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst.

Da E-Bikes zu den Leichtmofas zählen, müssen sie auf der Straße fahren und dürfen innerhalb der Stadt nur Radwege mit der Kennzeichnung „Mofas frei“ benutzen. Außerhalb der Stadt dürfen auch mit E-Bikes alle Radwege befahren werden, sofern sie nicht ausdrücklich Mofas verbieten. Auf Waldwegen darf grundsätzlich nicht mit E-Bikes gefahren werden. 

Außerdem gilt für alle Pedelecs: Es besteht keine Helmpflicht! Aus Sicherheitsgründen wird jedoch empfohlen, einen Fahrradhelm zu tragen. Ausnahme bilden die sPedelecs: hier besteht Helmpflicht und es dürfen keine Fahrradwege benutzt werden.

Da E-Bikes (Geschwindigkeit bis 45 km/h) zu den Kleinkrafträdern zählen, besteht dem Bundesverkehrsministerium zufolge Helmtragepflicht. Entscheidend hierfür ist die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit in der Betriebserlaubnis. Und: Wer E-Bike fährt, muss mindestens eine Mofaprüfbescheinigung (Klasse M) besitzen.

Fahrradnutzern und Pedelec-Fahrern ist eine höhere Promillegrenze erlaubt, während E-Bike-Piloten den strengeren Grenzwerten für Kraftfahrzeugfahrer unterliegen. Auch der Transport von Kindern in Anhängern ist ausschließlich für Fahrräder und somit auch für Pedelecs erlaubt. An E-Bikes ist dies verboten. In geeigneten Kindersitzen dürfen Kinder bis zu sieben Jahren auf allen Zweirädern mitgenommen werden.

 

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