Kommunale Handlungsmöglichkeiten nach dem Diesel-Urteil

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Mit den Urteilen vom 27.02.2018 des Bundesverwaltungsgerichts sind Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge grundsätzlich zulässig. Experte Christian Mayer gibt eine Einschätzung zu den Diesel-Urteilen und kommunalen Handlungsmöglichkeiten. 

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß der Pressemitteilung zu den beiden Urteilen vom 27.02.2018 – die schriftlichen Gründe werden erst kurz vor Ostern veröffentlicht – hält das Bundesverwaltungsgericht Zonen wie streckenbezogene Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge nach Bundesrecht für nicht zulässig. Für den Erlass von Verkehrsverboten gelte die spezialgesetzliche „Plakettenregelung“ (rote, gelbe und grüne Plakette).

Nach europäischem Recht hingegen sind Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge rechtlich zulässig. Da die schnellstmögliche Einhaltung der NO2-Grenzwerte eine unionsrechtliche Verpflichtung ist, die aus den europäischen Richtlinien folgt, kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis: Die „Plakettenregelung“ sowie die Straßenverkehrsordnung müssen soweit sie der Verpflichtung zur NO2-Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet bleiben, wenn sich ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge als einzige geeignete Maßnahme erweist, um den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten. Ungeachtet nationaler Bestimmungen sind Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge damit – als kurzfristige Ultima Ratio – zulässig.

Allerdings müssen die zuständigen Behörden nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ihre Luftreinhaltepläne und die dort verankerten Maßnahmen daraufhin prüfen, dass der auch im Europäischen Recht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Aus diesem Grund dürfen Euro-5-Dieselfahrzeuge nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor dem 01.09.2019 (vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit einem Verkehrsverbot belegt werden. 

 

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