Urteil: Öffentliche Ladesäulen benötigen keine Baugenehmigung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden: Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen keiner Baugenehmigung. Dem Urteil war eine Klage vorausgegangen, dass durch die Inbetriebnahme allgemeine Parkflächen wegfallen würden.

Wegfall von "normalen" Parkplätzen durch E-Autos?

Der Antragsteller hatte gegen die Errichtung zweier Ladesäulen durch die Stadt München geklagt. Die Begründung: Durch die vier geplanten Ladepunkte könnten vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und stünden daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung.

Die Judikative konnte der Argumentation des Klägers allerdings nicht folgen: Das Verwaltungsgericht München hatte in erster Instanz den Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt. Daraufhin legte der Kläger Beschwerde ein – erfolglos. Der BayVGH hat in seinem Beschluss (Az. 8 CE 18.1071) entschieden, dass „Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden dürfen.“

Gerichtshof: Ladesäulen ermöglichen Verkehrsfluss

Die Maßnahme der Stadt München, Ladesäulen zu installieren, sei allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen. Bei Ladesäulen handele es sich um Verkehrsanlagen, die „relativ leicht“ errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Damit stellten sie Straßenbestandteile dar. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse.

„Der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setzt eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert werden“ argumentierten die Richter. Und schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll. Rechtsmittel gegen den Beschluss des BayVGH können nicht eingelegt werden. (aho)

 

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

 

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