Ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Ladesäulenverordnung (LSV) am 12.Mai 2017 hat der Bundesrat heute einer wegweisenden Änderung der LSV zugestimmt, mit der wesentliche Grundsatzentscheidungen für die Elektromobilität getroffen werden. 

Hauptsächlich geht es bei der Änderung der Ladesäulenverordnung um das punktuelle Laden: Um Elektrofahrzeugen dieselben Möglichkeiten zum „Auftanken“ zu bieten, die auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor haben, wurde entschieden, dass Betreiber von Ladepunkten diese auch für das sogenannte punktuelle Aufladen öffnen müssen. 

Aufladen auch ohne Stromliefervertrag

Dabei geht es letztlich darum, Besitzern von Elektromobilen das Aufladen an Säulen und Stationen auch dann zu ermöglichen, wenn sie mit dem Betreiber der Ladesäule keinen (langfristigen) Stromliefervertrag abgeschlossen haben.


In der Praxis bedeutet das: 
 Zur Nutzung einer Ladesäule darf keine Authentifizierung zur Nutzung gefordert werden, während gleichzeitig aber auch eine Infrastruktur für die Bezahlung des Stromes eingerichtet werden muss. Für die Zahlung sollen Bargeldzahlungen oder webbasierte Zahlung z.B. mit einer App auf dem Smartphone eingeführt werden.
 
 Ausgenommen von dieser Neuregelung sind Ladepunkte mit einer geringen Leistung maximal 3,7 kW sowie Ladesäulen, die bereits vor einem Bestimmten Stichtag in Betrieb gesetzt worden sind. Dies soll besonders kleinere und nichtkommerzielle Anbieter, wie beispielsweise Privatpersonen schützen.

28.06.2017 | Quelle:  lifepr.de | emobilserver.de © ITM InnoTech Medien GmbH

 

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