Wer als Arbeitnehmer seit 1. Januar 2017 sein Elektrofahrzeug kostenfrei beim Arbeitgeber auflädt, zahlt für diesen geldwerten Vorteil keine Steuern. Außerdem sind Besitzer eines Elektrofahrzeugs jetzt zehn statt wie bisher nur für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Steuererleichterung für E-Auto-Halter: Zehn Jahre keine Kfz-Steuer 

Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt für E-Fahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Ebenfalls neu: Die Kfz-Steuerbefreiung gilt auch für Fahrzeuge, die in diesem Zeitraum verkehrsrechtlich genehmigt zu reinen Elektro-Autos umgerüstet wurden bzw. werden. 

Steuerfrei aufladen 

Morgens zur Arbeit fahren, dort das Auto an die Steckdose anschließen und abends mit dem aufgeladenen Wagen wieder nach Hause fahren – das muss den Arbeitnehmer seit 1. Januar 2017 weder Geld noch Steuern kosten. Die Voraussetzungen dafür sind: 

  • Der Arbeitgeber stellt kostenfreien Strom für die Autos seiner Mitarbeiter zur Verfügung, und zwar zusätzlich zum Arbeitslohn. 

  • Die betreffenden Autos sind reine Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge.

  • Für Arbeitnehmer mit einem privat mitgenutzten Dienstwagen gilt: Zahlen sie den Ladestrom aus eigener Tasche, kann der Arbeitgeber die Kosten dafür im Rahmen des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten.

  • Für Arbeitnehmer mit einem Elektrofahrrad gilt: Sie nutzen ein zulassungspflichtiges S-Pedelec, das schneller als 25 Stundenkilometer fährt. 

Unterstützung in Sachen Ladevorrichtung

Der Lohnsteuerhilfeverein betont, dass anders als bei sonstigen Arbeitgeber-Vergünstigungen (z. B. Essens- oder Tankgutscheine) das Aufladen von Elektro-Autos oder S-Pedelecs an ortsfesten betriebseigenen Ladestationen in der Regel nicht als geldwerter Vorteil versteuert wird.

Auch in puncto Ladevorrichtung können Arbeitgeber ihre Angestellten unterstützen: Stellt der Chef die Technik zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung, fallen dafür keine Steuern für den Arbeitnehmer an. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung übereignet: Das zählt als geldwerter Vorteil, weshalb grundsätzlich für den Arbeitnehmer pauschal 25 Prozent Steuern auf den Wert der übereigneten Ladeeinrichtung fällig werden. 

Bis zu 4.000 Euro steuerfreie Kauf-Prämie vom Staat 

Seit Juli 2016 können Käufer von Elektroautos eine Prämie beantragen: 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und 3.000 Euro für Plug-in-Hybride. Diese Prämien sind ebenfalls steuerfrei. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) zahlt diesen Zuschuss, den sich Bund und Industrie teilen. Der entsprechende Online-Antrag kann beim Bafa gestellt werden. Das Bafa vergibt die Förderung solange, bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind; spätestens 2019 läuft das Programm aus. 

 

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)