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Damit der staatlich finanzierte Umweltbonus für eFahrzeuge nicht mehr für gewinnbringende Exportgeschäfte ins Ausland missbraucht wird, hat der Bundesverband eMobilität e.V. (BEM) einen Reform-Vorschlag vorgelegt. In einer Empfehlung zur „Weiterentwicklung des Umweltbonus und der Förderung von Elektrofahrzeugen“ rät der alternative Wirtschaftsverband zu einer Rückzahlungs-Verpflichtung. 

Anstelle die Haltedauer von eFahrzeugen zu verlängern, soll Empfängern*innen von Umweltbonus und Investitionskostenzuschuss im Zuge der Förderbescheinigung eine eidesstattliche Erklärung abverlangt werden. Verkauft ein Empfänger staatlicher Subventionen das eFahrzeug weiter ins Ausland, wie 2021 zahlreich geschehen, ist er damit verpflichtet, das Geld abhängig vom Alter des Fahrzeugs gestaffelt oder vollständig zurückzuzahlen. 

Laut einer Studie des Center of Automotive Management werden über zehn Prozent der Elektrofahrzeuge, für die in Deutschland ein Umwelt-Bonus beantragt wurde, nach nur sechs Monaten ins Ausland verkauft. Das entspricht einer Fördersumme von ca. 240 Millionen Euro. Rechnet man die Prämien der Hersteller dazu, beläuft sich der Schaden laut CAM auf bis zu 360 Millionen Euro.

„Mit unserem Vorschlag schaffen wir kontrollierte Freiheit, die Elektromobilität und ihre Anwender*innen weiter zu fördern und das Geld zu schützen“, erklärte BEM-Vorstand Markus Emmert den Vorschlag. Für Pkw-Händler, Flottenbetreiber und Fahrzeug-Vermieter sei die Ausweitung der Haltedauer keine wirtschaftliche Option. Die Arbeitsgruppe 5 des BEM suchte deshalb nach einer anwendungs-freundlichen Lösung, die nun an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) übermittelt wurde. Die Experten erhoffen sich einen weiteren Anschlusseffekt: Mit der Rückzahlungs-Verpflichtung, die den Export der Fahrzeuge ins Ausland unattraktiv macht, kann im Umkehrschluss auch der Gebrauchtwagenmarkt für eAutos deutlich aufgewertet werden.  

Um künftigen Fahrzeughaltern die Unsicherheit für Investitionen in eAutos zu nehmen, hat der BEM weiterhin vorgeschlagen, dass der Antrag auf den Umweltbonus bereits 15 Tage nach der verbindlichen Bestellung gestellt werden kann. „Mit diesem Nachweis könnte eine vorzeitige Bewilligung des Umweltbonus mit einer aufschiebenden Bedingung der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland auf den Halter ausgesprochen werden. Die Freigabe zur Auszahlung auf den Umweltbonus wird mit dem Nachweis der Zulassung und der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgelöst.“ Der BEM sieht darin einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Planungs- und Investitionssicherheit sowie für den Verbraucherschutz.

Quelle: BEM

 

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