Das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge - kurz Elektromobilitätsgesetz - trat  im Juni 2015 in Kraft und soll zum 30. Juni 2030 außer Kraft treten.

Mit den im Gesetz festgelegten Rahmenbedingungen haben die Kommunen nun vor Ort die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr zu privilegieren (u.a. beim Parken oder der Nutzung von Busspuren). Mit dem Gesetz können die Kommunen jederzeit - und damit unbürokratisch und flexibel - die für ihren Geltungsbereich passende Maßnahme ergreifen.

 

Das Elektromobilitätsgesetz - kurz EmoG - regelt nun, dass es möglich ist,

  • für Elektrofahrzeuge besondere Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum zu reservieren,
  • Parkgebühren für diese Fahrzeuge zu reduzieren oder zu erlassen und
  • Elektrofahrzeuge von bestimmten Zufahrtsbeschränkungen auszunehmen, die zum Beispiel aus Gründen des Schutzes vor Lärm und Abgasen angeordnet werden. 

Außerdem legt das Gesetz fest, für welche Fahrzeuge und Antriebe diese Sonderregeln gelten. Die Anforderungen an elektrisch betriebene Fahrzeuge, wie reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge, werden genau definiert.

Ein vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bereitgestelltes, dreiseitiges Informationspapier zum Elektromobilitätsgesetz finden Sie hier