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In der vergangenen Woche wurde die "Zulassungsverordnung für Elektrokleinstfahrzeuge, PLEV (Personal Light Electric Vehicle), vom Bundesverkehrsministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) finalisiert. Was nun noch aussteht bis zum Inkraftreten und für welche Fahrzeugklassen der derzeitige Entwurf gelten soll, haben wir uns genauer angeschaut.

Frühjahr 2019 anvisiert

Noch ist sie nicht beschlossene Sache, soll jedoch im Frühjahr 2019 in Kraft treten, meldete das BMVI in der vergangenen Woche. Am 26.02. hatte das Ministerium einen abschließenden "Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vorgelegt. Ein "finaler" Entwurf, wie Mitarbeiter des BMVI twitterte.

In diesem "Entwurf" (hier entlang gelangen Sie zum Volltext) geregelt ist die Zulassung für elektrisch betriebene Fahrzeuge mit und ohne Sitz mit Halte- und Lenkstange. Das geplante Gesetz erstreckt sich über Fahrzeuge mit zwei, drei oder auch vier Rädern, die mindestens sechs km/h und maximal 20 km/h fahren können. Um unter die Richtlinie zu fallen, dürfen zudem gewisse Maße, Gewichte und Leistungsparameter nicht überschritten werden.

Anforderungen an das Fahrzeug

Das Elektrokleinstfahrzeug darf dem vorliegenden Entwurf zufolge auf öffentlichen Straßen nur dann gefahren werden, wenn es:

  • "1. einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist
  • 2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge [...] führt
  • 3. es entsprechend [...] der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist: a) als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild „Elektrokleinstfahrzeug" angegeben sein, b) anstelle der in [...] der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild die bauart-bedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein
  • 4. es a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung [...], b) den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen [...], c) den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen [...] sowie d) den sonstigen Sicherheitsanforderungen [...] entspricht."

Anforderungen an den Halter/Fahrer

Zum Führen eines solchen Fahrzeugs mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h sind Personen berechtigt, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit einer Maximalgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Zulässige Verkehsflächen

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 12 km/h nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen gefahren werden. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigte Bereiche ausgewichen werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind darüber hinaus auch Seitenstreifen erlaubt. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

Fahrzeuge, die unter 12 km/h schnell sind, sollen innerhalb von Ortschaften nur auf Gehwegen, auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden dürfen. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, dürfen Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen genutzt werden. Wenn es auch an diesen fehlt, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Zonen gefahren werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen diese Fahrzeuge ebenfalls nur auf Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen gefahren werden. Alternativ dürfen Radwege und Seitenstreifen befahren werden, wenn keine Gehwege vorhanden sind.

Den Straßenverkehrsbehörden steht darüber hinaus ein Recht zu, Ausnahmeregeln zu erlassen.

Zustimmung steht noch aus

Der eigentliche Startschuss für eine mögliche Mobilitätswende, die eine Zulassung der kleinen Elektrofahrzeuge bewirken könnte, muss allerdings erst noch gegeben werden. Der finalisierte Entwurf bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat und die EU-Kommision. Erst wenn diese erteilt sind, können sämtliche E-Scooter und Co. (erste Ausnahmegenehmigungen z.B. für einen E-Scooter von BMW oder in Bamberg wurden schon erteilt) tatsächlich völlig legal auf den Straßen Deutschlands fahren.

Darüber hinaus erarbeitet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur derzeit auch ein Verordnungsvorhaben zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen ohne Lenkstange, wie Hoverboards, im öffentlichen Straßenverkehr. (khof)

Quelle: BMVI (Hier entlang geht es zum kompletten Gesetzentwurf.)