Wenn das E-Bike nicht mehr rollt

Produktbeobachtungs- und Gefahrenabwendungspflichten spielen nach dem Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten eine nicht zu unterschätzende Rolle für den Hersteller: Wie E-Bike-Hersteller sich bei potenziellen Risiken und Sicherheitsproblemen verhalten müssen, haben Experten der Rechtsanwaltskanzlei Noerr LLP analysiert.

Dieser Beitrag ist zuerst im eMobilJournal 04 / 2018 erschienen.

1.1. Einleitung

Der E-Bike- und Pedelec-Markt boomt. Allein in den letzten zehn Jahren stieg der Verkauf um das Siebenfache an [1]. Mittlerweile gibt es unzählige Unternehmen, die die Fahrräder mit zusätzlichem Elektromotor in den verschiedensten Varianten und Preiskategorien herstellen. Während E-Bikes auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung fahren, bieten die sogenannten „Pedelecs“ (Pedal Electric Cycle) nur dann eine Motorenunterstützung, wenn der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. Während sich der Motor bei den herkömmlichen Pedelecs bei 25 km/h abschaltet, kann das schnellere S-Pedelec sogar eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen. E-Bike und Pedelec haben gemein, dass sie mit einem Akku betrieben werden.

Die Elektrofahrräder bieten vor allem in Städten eine gute Möglichkeit, die Mobilität im Straßenverkehr zu steigern und sich gleichzeitig umweltschonend fortzubewegen. Dieses Potenzial hat u. a. auch schon die Stadt Mün¬chen erkannt, die den Kauf eines Pedelecs finanziell fördert [2]. Auch verschiedene Unternehmen bieten seit Anfang dieses Jahres ihren Mitarbeitern an, günstig Pedelecs und E-Bikes über das Unternehmen zu leasen [3]. Doch was ist für Hersteller zu tun, wenn sich herausstellt, dass das Trendprodukt im Feld zu Sicherheitsproblemen führt?

2.2. Produktbeobachtungspflichten

Es liegt in der Natur der Sache, dass technisch komplexere Produkte trotz intensiven Tests und langer Erprobungsphase nicht immer hundert­prozentige Fehlerfreiheit aufweisen können. Sol­che Produkte stellen somit eine Art „dauerhafte potenzielle Gefahrenquelle“ dar. Es kann zu un­vorhergesehenen Risiken oder Gefahren im Um­gang mit ihnen kommen, die sich erst lange nach dem Inverkehrbringen in der Praxis zeigen.

Aus diesem Grund obliegt dem Hersteller von Produkten aller Art nicht nur eine Kons­truktions-, Fabrikations- und Instruktionspflicht vor Inverkehrbringen der Produkte, sondern auch eine nachträgliche Produktbeobachtungs­pflicht. Diese Pflicht ist sowohl im Zivilrecht (§ 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) als auch – soweit es sich um Verbrau­cherprodukte handelt – im Öffentlichen Recht (§ 6 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)) verankert. Der Hersteller muss da­her stetig seine Produkte im Feld daraufhin im Auge behalten, ob sich diese sicherheitstech­nisch bewähren.

Klassisch fällt unter die Produktbeobach­tungspflicht zunächst die systematische und zentralisierte Überprüfung von Reklamationen und Beschwerden der Kunden sowie sonstige Feldrückmeldungen. Der Hersteller muss die­sen Rückmeldungen gewissenhaft nachgehen, um festzustellen, ob von dem Produkt even­tuell ein Gefahrenpotenzial ausgeht, das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht existierte oder unerkannt geblieben ist. Ver­treibt das Unternehmen europa- oder weltweit, müssen auch die Reklamationen in anderen Ländern zusammengetragen und fachkundig ausgewertet werden. Hierfür muss in erster Li­nie ein zentrales Reklamationsmanagement als Präventivmaßnahme unterhalten werden, das jederzeit ein vollständiges Bild sämtlicher po­tenziell sicherheitsrelevanter Feldrückmeldun­gen zu dem Produkt zur Verfügung stellt. Sollte sich z. B. ein Kunde darüber beschweren, dass der Rahmen des E-Bikes gebrochen ist, muss geprüft werden, ob es bereits weitere ähnliche Beschwerden gibt und die Feldpopulation ent­sprechende Risiken aufweist.

Die Pflicht zur Beobachtung des Produktes beschränkt sich jedoch nicht nur darauf, bei Reklamationen, die den Hersteller erreichen, zu handeln. Vielmehr muss dieser auch ak­tiv prüfen, ob sich sein Produkt im Markt be­währt. Hierfür können beispielsweise Berichte in Fachzeitschriften gelesen, Internetforen durchforstet, Kongresse besucht oder Kon­kurrenzprodukte beobachtet werden. Auch Änderungen der relevanten Vorschriften und technischen Normen müssen verfolgt werden. Nicht außer Acht gelassen werden sollte auch die Wechselwirkung des eigenen Produkts mit anderen Produkten, wie z. B. Zubehör für die E-Bikes (Fahrradtaschen, Handyhalterungen etc.). Den Möglichkeiten, sich informiert zu halten, sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Ent­scheidend ist jeweils, dass es dem Hersteller nicht pflichtwidrig entgeht, wenn es im Um­gang mit seinem Produkt zu (Beinahe-) Unfäl­len kommt, aus denen ersichtlich wird, dass von dem Produkt signifikante Risiken für die Sicher­heit und Gesundheit von Personen ausgehen.

2.1. Worst Case – Durchführung eines Rückrufes

Häufen sich Auffälligkeiten oder Reklamatio­nen mit demselben Schadensbild, wandelt sich die eher passiv angelegte Produktbeobach­tungspflicht in eine aktive Handlungspflicht um. In welchem Umfang daraus konkrete Ge­fahrenabwendungspflichten resultieren, hängt stark vom Einzelfall, insbesondere von der In­tensität des von dem Produkt ausgehenden Risikos ab. Für die weiteren Ausführungen soll folgendes Beispiel aus den vergangenen Jahren [4] zur Veranschaulichung dienen: In mehreren Fällen mussten Hersteller ihre E-Bikes aufgrund des potenziellen Risikos brennender Akkus zu­rückrufen. In vielen dieser Fälle konnte es durch in den Akku eindringende Flüssigkeit zu einem Kurzschluss kommen, wodurch der Akku sich erhitzen oder sogar brennen konnte.

E Bike Produkthaftung Analyse 2

Gerade die immer leistungsstärkeren Akkus der E-Bikes können Risiken bergen. (Quelle: mmphoto/Fotolia)

2.2. Technische Sachverhaltsaufklärung und Risikobewertung

Grundsätzlich sollte, um voreilige Schnellschüs­se im Rahmen der Gefahrenabwehr zu vermei­den, die mögliche Schadensursache und Gefahr durch eigene Tests des Herstellers sorgfältig untersucht werden. Das ist zum einen nötig, um die Verwender effektiv vor erkannten Risi­ken zu warnen und möglichst wirksame Gegen­maßnahmen anbieten zu können. Andererseits kann durch die gewonnenen Erkenntnisse die kommende Produktion umgestellt und der Feh­ler somit in der Zukunft vermieden werden. Dennoch darf das weitere Vorgehen dadurch nicht verschleppt oder verzögert werden. Gibt es einen substanziierten Gefahrenverdacht für eine potenzielle Gefahr für Leib und Leben, müssen unter Umständen bereits Maßnahmen ergriffen werden, bevor die Schadensursache überhaupt endgültig geklärt ist.

Doch auch wenn die Schadensursache für einzelne Schadensfälle im Feld geklärt ist, er­gibt sich allein daraus noch nicht, dass auch ein signifikantes Risiko für die übrige Feldpopula­tion angenommen werden muss. Es muss stets überprüft werden, ob ein erkanntes Gefahren­potenzial tatsächlich auch zu einem maßgebli­chen Risiko für die Sicherheit und Gesundheit führt. Eine geeignete Methode für die Bewer­tung des von einem als fehlerhaft erkannten Produkts ausgehenden Risikos stellt die RA­PEX-Risikobewertungsmethode [5] dar. Die Europäische Kommission hat hierzu Leitlinien aufgestellt und darin detailliert aufgeführt, wie entsprechende Produktrisiken bewertet werden können. Obwohl diese Leitlinien sich in erster Linie an die zuständigen Marktüberwa­chungsbehörden richten, eignen sie sich auch für die eigene Bewertung und können/sollten bei der Kommunikation mit der Behörde ein­gesetzt werden. In einer RAPEX-Risikobewer­tung werden beispielsweise die verschiedenen Verbraucher berücksichtigt, die betroffen sein könnten, die Schweregrade möglicher Verlet­zungen und schlussendlich die verschiedenen Schritte potenzieller Verletzungsszenarien korrelierend mit den jeweiligen Wahrschein­lichkeiten. Die Risikoanalyse sollte zum späte­ren Nachweis dokumentiert werden. Um das oben genannte Beispiel aufzugreifen: Bei den brennenden Akkus muss beispielsweise berück­sichtigt werden, wie hoch die Wahrscheinlich­keit ist, dass diese tatsächlich brennen können und welche Folgen damit einhergehen (Sach­schäden, leichte Brandwunden, möglicherweise tödliche Folgen).

2.3. Festlegung und Durchführung geeigneter Gefahrenabwendungsmaßnahmen

Welche Maßnahmen schlussendlich zu er­greifen sind, hängt wiederum von vielen Variablen ab: Art des Produktes, Grad der potenziellen Gefahr, Ausmaß des möglichen Schadens, Erreichbarkeit der Kunden – um nur einige Beispiele zu nennen. Die zu tref­fenden Maßnahmen müssen geeignet sein, um dem erkannten Risiko so effektiv wie möglich entgegenzuwirken. Die Spanne mög­licher Maßnahmen reicht z. B. von einem Ver­triebsstopp über eine Sicherheitswarnung, die Rücknahme der noch bei den Händlern befindlichen Produkte bis hin zu einem öf­fentlich kommunizierten Rückruf gegenüber den Endkunden. Es kann auch Fälle geben, in denen das potenzielle Risiko derart gering ist, dass sich keinerlei Maßnahmen als notwendig erweisen und eine intensivere Produktbeob­achtung zunächst ausreicht.

Sollte ein Rückruf notwendig werden, müs­sen die Endkunden so effektiv und gezielt wie möglich über das Produkt, die damit ver­bundenen Risiken und über die weitere Vor­gehensweise (z. B. keine weitere Nutzung, Rücksendung, Ersatz, Reparatur) informiert werden. Die Rückverfolgbarkeit der Produk­te erleichtert die Kommunikation mit dem Endkunden und den Händlern dabei unge­mein. Eine Kennzeichnung wie Serien-, Ar­tikelnummer oder Ähnliches sollte daher zur eindeutigen Identifizierung angebracht sein, was das ProdSG auch explizit in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 vorschreibt. Dadurch können be­stimmte Produktionszeiträume oder Chargen, sogar auf das jeweilige Land verteilt, ein­gegrenzt werden. Das verhindert, dass die gesamte Ware zurückgerufen werden muss. Wurden die E-Bikes/Pedelecs beispielsweise überwiegend online vertrieben, sind meist die Anschriften oder E-Mail-Adressen der Endkun­den noch vorhanden, die dadurch direkt über den Rückruf informiert werden können. Sind sogar alle Endkunden über die bekannten An­schriften zu erreichen, können sich weitere Maßnahmen gegebenenfalls erübrigen. So­fern das nicht der Fall ist, gibt es eine breite Palette an Möglichkeiten, um den Endkunden zu erreichen (z. B. Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen oder Fachzeitschriften, On­line-Banner, die als Anzeige bei bestimmten Webseiten erscheinen, Beiträge auf Sozialen Netzwerken (Facebook & Co.), Beiträge im Ra­dio, Kundenanschreiben, Pressemitteilungen). Auch im oben beschriebenen Fall der brennen­den Akkus führten die Hersteller mit Hilfe von Kundenanschreiben, Sicherheitswarnungen auf den eigenen Webseiten etc. einen öffent­lich kommunizierten Rückruf durch.

Falls die Produkte über Händler vertrieben wurden, sind sie in die Rückrufaktion miteinzu­beziehen, da meist nur diese über die Kunden- und Verkaufsdaten verfügen. Für den Hersteller ist es wichtig sicherzustellen, dass die Händler erreicht wurden und die Informationen an ihre Kunden weitergeben.

Doch auch nachdem der Hersteller eine dem Risiko angepasste Maßnahme durchgeführt hat, entbindet ihn das nicht von der weiteren Beob­achtung genau dieser Produkte und vor allem der vorgenommenen Maßnahmen im Feld. Soll­te sich nach dem Start der Kampagne heraus­stellen, dass das Risiko doch höher als anfangs eingeschätzt sein sollte oder die Rücklaufquote der erreichten Endkunden zu gering ist, müssen weitere Schritte unternommen werden, um die Risiken im Feld zu reduzieren. Sollte sich z. B. herausstellen, dass die Akkus nicht nur bei der Berührung mit Flüssigkeiten brennen können, müssten die Kunden hierüber später gegebenen­falls erneut und gesondert informiert werden.

2.4. Behördliche Meldepflichten

Zu beachten sind im Fall erkannter Produkt­risiken im Feld außerdem behördliche Melde­pflichten. Gemäß § 6 Absatz 4 ProdSG müssen der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einfüh­rer oder der Händler unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Behörde unterrichten, wenn sie wissen oder wissen müssen, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Ver­braucherprodukt ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen birgt. Dabei müssen auch die zur Vermeidung des Risikos getroffenen oder geplanten Maßnahmen des Wirtschaftsakteurs mitgeteilt werden. Im Falle eines Risikos eines Verbraucherproduktes, das an private Endkunden abgegeben wurde, müs­sen daher auch unter öffentlich-rechtlichen Ge­sichtspunkten proaktiv Gegenmaßnahmen zur Gefahrenabwehr erfolgen.

Sollte das Produkt nicht nur in Deutschland, sondern auch europa- oder weltweit vertrieben worden sein, ergeben sich in den meisten an­deren Ländern auch Meldepflichten gegenüber der dort zuständigen Marktüberwachungsbe­hörde, die es zu beachten und zu erfüllen gilt.

2.5. Weitere zu beachtende Aspekte

Ein Produktrückruf zielt darauf ab, die Rückga­be der gefährlichen Produkte vom Endkunden an den Hersteller zu erreichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Hersteller im Umkehr­schluss in jedem Fall alle Kunden mit neuen Produkten ausstatten muss. Nach deutschem Kaufrecht muss der Verkäufer zunächst nur sol­che Produkte ersetzen oder reparieren, für die die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist (in der Regel zwei Jahre ab Ablieferung) noch nicht abgelaufen ist. Ob nach Ablauf der kaufrechtli­chen Gewährleistungsfristen noch entsprechen­de Verpflichtungen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr bestehen, hängt stark vom Einzelfall und nach der Rechtsprechung insbesondere auch davon ab, ob von dem be­troffenen Produkt auch Sicherheitsrisiken für unbeteiligte Dritte (sogenannte „innocent bys­tander“) ausgehen. Abgesehen davon muss im Einzelfall natürlich auch abseits rechtlicher Ver­pflichtungen entschieden werden, was den be­troffenen Verwendern im Einzelfall angeboten werden soll. Dabei muss stets für alle betroffe­nen Länder geprüft werden, was die dortige Rechtslage gegebenenfalls zwingend vorsieht.

Wurde das betroffene Produkt oder das be­troffene Einzelteil von einem Dritten herge­stellt, müssen zudem mögliche Ansprüche des Herstellers gegenüber dem Dritten in Bezug auf die mangelhafte Ware geprüft werden. Um mögliche Regressansprüche nicht zu gefährden, ist eine sogenannte Mängelrüge an den Liefe­ranten (§ 377 des Handelsgesetzbuches (HGB)) zu adressieren. Dabei muss eindeutig gerügt werden, welches Produkt welchen Mangel hat. Um diese Ansprüche erfolgreich geltend ma­chen zu können, muss die Mängelrüge unver­züglich nach Entdeckung des Mangels an den Dritten gerichtet werden. Sollten die brennen­den Akkus in unserem Beispiel von Dritten ge­liefert worden sein, müssen die Ansprüche der Hersteller gegenüber diesen nach Entdeckung des Mangels unverzüglich angezeigt werden.

Wichtig zu betonen bleibt, dass trotz eines durchgeführten Rückrufs der Hersteller unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung wei­terhin für diejenigen Schäden haftbar bleibt, die durch den Fehler seines Produktes verur­sacht wurden. Der Rückruf dient folglich dazu, weitere Schadensfälle in der Zukunft zu ver­meiden und produktstrafrechtliche Risiken zu minimieren. Kommt es im Umgang mit einem vom Hersteller als gefährlich erkannten Pro­dukt zu einer Körperverletzung oder gar einem Todesfall, können die jeweils verantwortlichen Personen des Herstellers strafrechtlich zur Ver­antwortung gezogen werden.

2.6. Mögliche Konsequenzen bei Unterlassen erforderlicher Gefahrenabwendungsmaßnahmen

Zunächst können die zuständigen Markt­überwachungsbehörden entsprechende Ge­fahrenabwendungsmaßnahmen (z.  B. die Durchführung eines Rückrufes) anordnen (vgl. § 26 Absatz 4 ProdSG), wenn der Wirtschafts­akteur keine entsprechenden freiwilligen Maß­nahmen durchführt. Eine ausbleibende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht recht­zeitige Behördenmeldung kann in Deutschland als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 39 Absatz 1 Nr. 4 ProdSG). In anderen Ver­triebsstaaten kann eine ausgebliebene Behör­denmeldung gesondert sanktioniert werden.

Schließlich kann eine pflichtwidrig unterlassene oder unzureichend durchgeführte Gefahren­abwendungsmaßnahme strafrechtliche Sank­tionen gegen die verantwortlichen Personen im Unternehmen unter dem Gesichtspunkt fahrläs­sig (oder vorsätzlich) verwirklichter Körperver­letzungs- oder Tötungsdelikte nach sich ziehen.

3.3. Fazit

Die Produktbeobachtungs- und Gefahrenab­wendungspflichten spielen insbesondere beim Vertrieb von Trendprodukten eine leicht unter­schätzbare Rolle. Hersteller, Importeur und Händler solcher Produkte sollten sich darüber im Klaren sein, dass ihre Verantwortung für die Produktsicherheit nicht nach dem Verkauf des einzelnen Produkts endet. Kommt es mit den Produkten im Feld zu sicherheitskritischen Vor­fällen, sind gegebenenfalls alle am Vertrieb Be­teiligten angehalten, entsprechend zu reagieren, Risiken zu bewerten, Behörden zu involvieren und im gemeinsamen Zusammenwirken Gefah­renabwendungsmaßnahmen zu entwickeln und durchzuführen. Dies ist notwendig, um zu ver­meiden, dass Personen durch die als fehlerhaft erkannten Produkte im Feld geschädigt wer­den. Wer hier seine Rechtspflichten nicht kennt, pflichtwidrig wegsieht oder schlicht zu wenig tut, um die Verwender zu schützen, riskiert ins­besondere strafrecht­liche Konsequenzen.

Literatur

[1] abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/152721/umfrage/absatz-von-e-bikes-in-deutschland/
[2] abrufbar unter: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Gesundheit-und-Umwelt/Klimaschutz_und_Energie/Elektromobilitaet/Foerderprogramm_Elektromobilitaet.html
[3] abrufbar unter: http://www.rp-online.de/leben/auto/fahrrad/das-dienstfahrrad-kommt-wieder-in-mode-gesund-geleast-aid-1.7503141
[4] Institut für Schadenverhütung und Schaden­forschung, Rückruf von Elektrofahrrädern, 17.02.2017, abrufbar unter: https://www.ifs-ev.org/rueckruf-von-elektrofahrraedern/
[5] Entscheidung der Kommission vom 16. Dezem­ber 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Ar­tikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allge­meine Produktsicherheit, Beschluss 2010/15/EU.

  • Portrtfoto Kapoor B

    Autor

    Dr. Arun Kapoor

    Spezialist in den Bereichen Produkthaftung und Produktsicherheitsrecht bei der Kanzlei Noerr LLP.

  • Portrtfoto Georg B

    Autorin

    LL.M.oec. Corinna Georg

    Rechtsanwältin im Bereich Produkthaftung und Product Compliance bei der Kanzlei Noerr LLP.

  • E Bike Produkthaftung Noerr Deckblatt

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